Familienrecht
Schon frühzeitig vor einer möglicherweise beabsichtigten Trennung sollten Sie uns aufsuchen, um sich beraten zu lassen.
Beim Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich sind Stichtage zu beachten, aufgrund welcher der Ausgleich durchzuführen ist. Nimmt man insoweit anwaltliche Hilfe im Vorfeld in Anspruch, lassen sich Ungerechtigkeiten vermeiden, die ansonsten aufgrund des starren Stichtagsprinzips bei späterem Tätigwerden nicht mehr verhindert werden können.
Gerade in Unterhaltsverfahren können oftmals außergerichtliche Einigungen getroffen werden, um erhebliche Kosten zu sparen.
Außergerichtliche Beratung ist preiswert und eine von uns zu entwerfende, bei einem Notar dann nur noch zu unterzeichnende Ehescheidungsfolgenvereinbarung kann erhebliche -ansonsten entstehende- Kosten einzusparen helfen.
Unterhalt
Wer muss wieviel Unterhalt für die Kinder zahlen ?
Minderjährige Kinder: Schon ab der Trennung muß derjenige Elternteil, bei welchem die Kinder nicht dauernd leben, dem anderen Elternteil für die Kinder Unterhalt bezahlen. Er kann nicht bestimmen, daß der Unterhalt direkt den Kindern zukommen müßte oder nur für den Unterhalt der Kinder ausgegeben werden dürfte. Nur der „andere“ Elternteil (bei welchem die Kinder nicht dauerhaft leben) ist nach der Trennung zur Zahlung von "Barunterhalt" verpflichtet. Das heisst, er muss dem betreuenden Elternteil monatlich einen Geldbetrag zum Unterhalt des Kindes zur Verfügung stellen.
Versorgungsausgleich
Eine nachträgliche Änderung des vor Gericht durchgeführten Versorgungsausgleichs ist möglich, z.B. auch durch die neu eingeführte Mütterrente.