Gerne stehen wir Ihnen auch in anderen Rechtsgebieten mit anwaltlichem Rat und Vertretung zur Verfügung.
Forderungsgeltendmachung und Abwehr:
Wir bieten Ihnen eine kostenfreie Vorabprüfung etwaiger Ansprüche an und teilen dann vorab mit, welchen Weg zur Realisierung oder Abwehr der Forderung wir ebnen könnten.
In Puncto Verjährung gilt nach deutschem Recht: Wenn keine verjährungsunterbrechenden Maßnahmen erfolgt sind tritt die Verjährung in der Regel 3 Jahre nach dem Jahr, in welchem der Anspruch entstand ein - also z.B. wäre eine Forderung aus 2011 zum 31.12.2014 verjährt.
Wenn es verjährungsunterbrechende Maßnahmen gab, so wie z.B. Verhandlungen über den Anspruch, Mahnbescheid, gerichtliche Maßnahmen wird die Verjährung ggf. unterbrochen.
Gibt es z.B. einen gerichtlichen Titel (Urteil), dann gilt 30 Jahre als Verjährung. Problem ist allerdings die sogenannte Insolvenz - wenn jemand - auch ein Privater beim Gericht ein Insolvenzverfahren beantragt und durchführt, muß man rechtzeitig seine Ansprüche anmelden, sonst verfallen diese.
In-App-Käufe:
Kostenlose Spiele-Apps verführen den Nachwuchs zuweilen zu sogenannten In-App-Käufen. In einem Fall durfte der liebe Kleinemit dem Smartphone von Papi munter spielen. Und geriet auf das Spiel "Smurfs" - die Schlümpfe. Zur Verschönerung des Schlümpfedorfs kaufte sich der 6jährige innerhalbn ur einer Sitzung für 3.000 Euro Schlumpfbeeren.
Was nun ? Erstmal nicht bezahlen: Denn das Vorgehen
des Spielanbieters dürfte als sittenwidrig und wettbewerbswidrig anzusehen sein.
Tipp: Wer schon bezahlt hat, kann ggf. sogar die Bezahlung zurückverlangen.
Mietrecht:
Der Bundesgerichtshof hat seit 2003 viele Klauseln in Mietverträgen gestrichen.
1. Starre Fristen: Klauseln, die eine Renovierungspflicht nach einer bestimmten Anzahl
von Jahren vorschreiben sind unwirksam, da man dann auch renovieren müsste, wenn
alles noch tip top in Ordnung ist.
2. Fußboden: Abziehen und Wiederherstellen der Versiegelung des Parketts ist Vermietersache.
3. Keine Fachfirma: Die Renovierung darf der Mieter auch selbst durchführen.
4. Streichen von Türen und Fenstern: Unwirksam, da der Außenanstrich Vermietersache ist.
5. Renovierungspflicht bei Rückgabe: Unwirksam, da der Mieter auch dann renovieren müßte,
wenn noch alles in Ordnung ist - z.B. kein kurzer Dauer des Mietverhältnisses.