Rechtsanwaltskosten

 

A. Die Rechtsschutzversicherung

Es ist allgemein bekannt, dass die Gerichts-, Anwalts- und Gutachterkosten beträchtliche Summen erreichen können. Deshalb stellt sich vor jedem Verfahren die Frage, ob man sich das Kostenrisiko überhaupt leisten kann.

Es ist sinnvoll, über eine Rechtsschutzversicherung zu verfügen. Es gibt große Qualitäts- und Preisunterschiede. Sinnvoll ist außerdem, keine Selbstbeteiligung zu vereinbaren und am Besten gleich die ganze Familie abzusichern.

Kostenrisiko ohne Rechtsschutzversicherung:

Z.B. Arbeitsgerichtsverfahren, bei denen jede Partei in der ersten Instanz die eigenen Anwaltskosten selbst zu tragen hat (unabhängig vom Ausgang des Verfahrens) können schnell 2.000 Euro oder mehr kosten.

Ohne Kostenschutz durch die Rechtsschutzversicherung würde man in vielen Fällen auf die Durchsetzung eigener Ansprüche verzichten müssen, denn der Ausgang eines Gerichtsverfahrens ist in den wenigsten Fällen wirklich sicher.

Eine Rechtschutzversicherung ist frühzeitig zu beantragen, denn bereits bekannte Schadenereignisse sind durch einen neuen Vertrag nicht abgedeckt.

Es gibt verschiedene Rechtsschutzversicherungstypen:

Im Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz
• Schadenersatz-Rechtsschutz – z.B. jemand schädigt Sie (Autounfall, Körperverletzung, Sachbeschädigung) und Sie wollen von dem anderen Ihren Schaden ersetzt und Schmerzensgeld.
• Vertrags- und Sachen- Rechtsschutz – z.B. Sie verkaufen jemandem etwas und der andere bezahlt nicht oder behauptet Mängel der Sache.
• Steuer-Rechtsschutz (vor Gerichten) – jeder Ärger mit dem Finanzamt, der vor das Gericht geht
• Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen – z.B. Führerscheinentzug
• Straf-Rechtsschutz und Ordnungswidrigkeiten- Rechtsschutz – z.B. jede Art von Verkehrsverstoß von zu schnellem Fahren über Rotlichtverstoß bis zu Verkehrsstraftaten, z.B. bei Verursachung eines schweren Unfalls oder Fahren unter Alkohol etc.
• Arbeits-Rechtsschutz – Kündigung durch den Arbeitgeber, Zeugnisstreit
• Sozialgerichts-Rechtsschutz – z.B. Rentenberechnung, Probleme mit dem Arbeitsamt
• Beratungs-Rechtsschutz im Familien- und Erbrecht – z.B. bei Getrenntleben oder Erbfall. Im Wohnungs-Rechtsschutz
• Gebäude-, Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz – z.B. Ärger mit Mieter oder Vermieter, Mängel an einer gemieteten oder gekauften Wohnung oder einem Haus, Streit mit den Nachbarn Der Schaden sollte dem Versicherer möglichst vollständig und wahrheitsgemäß gemeldet werden. Das übernehmen grundsätzlich kostenlos für Sie.

Nach Möglichkeit sollte vor Beginn eines Rechtsstreites beim Versicherer eine Deckungszusage eingeholt werden. Auch das ist eine unserer kostenlosen Serviceleistungen.

Werden im Laufe des Verfahrens weitere Maßnahmen erwogen, die zusätzliche Kosten auslösen, ist dies mit dem Versicherer abzustimmen. Auch insoweit entstehen für Sie keine Kosten.

Voraussetzung für den Versicherungsschutz sind Erfolgsaussichten für das beabsichtigte Verfahren. Weitergehende Informationen bei uns.

 

B. Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe

Ein Rechtsuchender, der für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens Hilfe durch rechtskundige Beratung und, soweit notwendig, in Form einer Vertretung bedarf, erhält auf Antrag Beratungshilfe, wenn er die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann, keine anderen Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme ihm zuzumuten ist und die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig ist.

Die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen sind gegeben, wenn dem Rechtsuchenden für ein gerichtliches Verfahren Prozesskostenhilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung ohne eigenen Beitrag zu den Kosten zu gewähren wäre.

Die Beratungshilfe erstreckt sich auf alle Angelegenheiten des Zivilrechts einschließlich des Arbeitsrechts, des öffentlichen Rechts einschließlich des Sozialrechts und des Steuerrechts, des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts. Sie wird durch das Amtsgericht (in München durch die beim Amtsgericht eingerichtete Beratungsstelle) oder durch Rechtsanwälte in ihren Kanzleien gewährt.

Der Rechtsuchende, der unmittelbar einen Rechtsanwalt aufsucht, hat diesem seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen und zu versichern, dass ihm in derselben Angelegenheit Beratungshilfe bisher weder gewährt noch versagt wurde.

Wir regeln für Sie die Beantragung von Beratungshilfe. Sie müssen nur Belege über Ihre Einkünfte und Ausgaben bringen. Das Formular füllen wir für Sie aus.

Für die Beratung ist eine Gebühr von 10 Euro zu entrichten, die wir nicht erheben.

C. Prozesskostenhilfe

a) Grundlagen. Wer nicht in der Lage ist, die Kosten für den eigenen Anwalt, für das Gericht und die Auslagen für Sachverständige und Zeugen aufzubringen, kann in einem Prozeß Prozesskostenhilfe (PKH) beantragen. Die Bewilligung von ratenfreier Prozesskostenhilfe mit Anwaltsbeiordnung hat folgende Auswirkungen (§ 122 ZPO): • Gerichtskosten (auch Zeugenauslagen und Sachverständigenvergütung) und Gerichtsvollzieherkosten sind nicht zu zahlen; die Klage wird nach Bewilligung der PKH zugestellt (§ 65 VII Nr.1 GKG);
• der beigeordnete Rechtsanwalt wird aus der Staatskasse bezahlt. Allerdings erhält er vom Staat bei Streitwerten von über 3000 € weniger, als er von einem Mandanten erhielte; § 123 BRAGO (Beispiel: der Anwalt erhält von seinem Privatmandanten zB bei einem Streitwert von 50.000 € in erster Instanz ca 3700 € Honorar, als Prozesskostenhilfe-Anwalt aus der Staatskasse aber nur ca 1400 €); der Anwalt darf keine Vergütung vom eigenen Mandanten fordern, auch nicht die Gebührendifferenz. Wenn aber zB ein auswärtiger Anwalt in einem Scheidungsverfahren nur „zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts“ beigeordnet wurde, kann er die Fahrtkosten von seiner armen Partei fordern.

b) Beratung des Mandanten. Die Auswirkungen der PKH bei Ende des Prozesses sind vielen unbekannt:
aa) Gewinnt die PKH-Partei den Prozess vollständig (zB die Klage gegen den Schuldner, der PKH bewilligt erhielt, wird abgewiesen), bleibt es dabei: das Gericht bürdet die Kosten dem Verlierer des Prozesses auf (§ 91 ZPO); die PKH-Partei muss nichts bezahlen.
bb) Verliert die PKH-Partei den Zivilprozess, sieht die Situation weniger günstig aus: die "Kosten" werden dann der PKH-Partei auferlegt (§ 91 ZPO); den eigenen Anwalt und die Gerichtskasse muss sie dann zwar nicht bezahlen (§ 122 ZPO), wohl aber den Rechtsanwalt der Gegenseite (§ 123 ZPO). Dieser Anwalt kann beantragen, dass seine Anwalts-Kosten festgesetzt werden (§§ 103 ff ZPO) und aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss bei der PKH-Partei vollstrecken. Das Prozessieren mit Prozesskostenhilfe ist als nicht risikolos. Wenn K ein altes Haus hat, in dem er wohnt, erhält er zwar PKH, weil das Haus im PKH-Verfahren Schonvermögen ist; verliert aber K den Prozess, werden ihmdie Kosten auferlegt und wenn K das aus seiner Rente nicht abstottern kann wird sein Haus versteigert. Denn das Haus ist bei der Zwangsversteigerung nicht geschützt.
cc) Verbessert sich die wirtschaftliche Lage der PKH-Partei nach Bewilligung, kann die Monatsrate erhöht oder Zahlung aus dem Vermögen verlangt werden (§ 120 Abs.4 Satz 1 ZPO).Wenn die PKH-Partei den Prozess gewinnt; dann ergibt sich aus den Akten, dass sie wieder Vermögen hat; dann wird das Gericht anordnen, dass eine einmalige Zahlung bis zur Höhe der angefallenen Kosten an die Gerichtskasse zu leisten ist, so dass ihr dann vom Prozessgewinn (zB 10.000 €) nur der Schonbetrag (2301 €; § 115 II ZPO; § 88 BSHG) verbleibt.
dd) Die PKH kann unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben werden (§124).

c) Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Prozesskostenhilfe wird bewilligt, wenn zwei Voraussetzungen vorliegen(§ 114 ZPO):
aa) der beabsichtigte Prozess muss hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten und darf nicht mutwillig erscheinen; hier stellen die Gerichte meist keine hohen Anforderungen.
bb) der Antragsteller darf nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können. Wann das der Fall ist, ergibt sich aus § 115 ZPO und der dort abgedruckten Tabelle.


Finanzielle Voraussetzungen der Bewilligung von PKH:
Prozesskostenhilfe wird bewilligt, wenn zwei Voraussetzungen vorliegen (§ 114 ZPO):
aa) der beabsichtigte Prozess muss hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten und darf nicht mutwillig erscheinen; hier stellen die Gerichte meist keine hohen Anforderungen.
bb) der Antragsteller darf nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können. Wann das der Fall ist, ergibt sich aus § 115 ZPO und der dort abgedruckten Tabelle.

Der Rechenweg sieht (vereinfacht) folgendermaßen aus:
Bruttoeinkommen des Antragstellers (Einkommen von Ehegatten, Kindern wird nicht addiert). Dazu:
+ Kindergeld, Wohngeld und sonstige Einnahmen
= Tatsächliches Bruttoeinkommen.

Davon sind abzuziehen:
• Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag,
• Kranken-, Renten-, Arbeitslosenversicherung;
= Nettoeinkommen des Antragstellers.

Davon sind abzuziehen:
• Beiträge zur Haftpflicht-, Unfall-, Lebens-, Sterbegeld-,
Hausratsversicherung, soweit angemessen;
• Ausgaben zur Erzielung der Berufseinnahmen wie Fahrtkosten zum Arbeitsplatz; Werbungskosten im Sinne des Steuerrechts.
• bei Erwerbstätigen Abzug eines angemessenen Betrages (Höhe streitig; vertreten wird: ca 150 €, dh die Hälfte des BSHG-Eckregelsatzes), § 115 Abs.1 Satz 3 Nr.1 ZPO mit § 76 Abs.2a BSHG.

Bei Rentnern, Arbeitslosen, Studenten entfällt dieser Erwerbstätigenabzug.
• Grundbedarf des Antragstellers (ab 1.7.2002: 360 €).
• Ehegattengrundbedarf (ab 1.7.2002: 360 €) verringert um Ehegatten-Nettoeinkommen;
• Kindergrundbedarf (ab 1.7.2002: 253 € je Kind) verringert um Kinder-Nettoeinkommen;
• auf den Antragsteller entfallender Anteil an der Warmmiete (beim Alleinstehenden volle Warmmiete; bei Ehegatten nur ein Bruchteil, wohl
nach dem Verhältnis der Einkünfte geschätzt, nach aA 1/2).
• Besondere Belastungen (zB Abzahlungsraten, Nachhilfekosten für Kinder; Anwaltskosten aus früheren Prozessen; PKH-Raten aus anderen
Prozessen; Schuldzinsen, soweit angemessen).
• Abzüge in Sonderfällen: einen weiteren Abzug können Personen vornehmen (§ 115 Abs.1 ZPO mit § 76 Abs.2a BSHG), die "trotz
beschränkten Leistungsvermögens einem Erwerb nachgehen"; ferner Erwerbstätige mit hochgradigen Störungen des Sehvermögens; außerdem Behinderte, die als Beschädigte die Pflegezulage nach den Stufen III bis VI (§ 35 Abs.1 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes) erhielten. Wie viel diese Antragsteller jeweils zusätzlich abziehen können ist streitig, weil es im Gesetz nur heißt: "angemessene Höhe". Meines Erachtens kommt es auf den Einzelfall an; manche Gerichte ziehen pauschal ca 200 € (2/3 des BSHG-Eckregelsatzes) ab.
= das einsetzbare Einkommen.

Aus der nachstehenden Tabelle ergibt sich, wie hoch die monatliche Rate an die Gerichtskasse ist :
Die Prozesspartei hat aufzubringen:
 

einzusetzendes Einkommen (Euro) eine Monatsrate von (Euro)
Bis 15 0
50 15
100 30
150 45
200 60
250 75
300 95
350 115
400 135
450 155
500 175
550 220
600 225
650 250
700 275
750 300
Über 750 300 zuzüglich des 750 übersteigenden Teils des
einzusetzenden Einkommens



Beispiel I: ein lediger Bäcker beantragt PKH.
Bruttoeinkommen abzüglich Steuern und Versicherungen: 1000,- EUR.
Davon ab Fahrtkosten: 50,- EUR,
ab Erwerbstätigenabzug 150,- EUR,
ab Grundbedarf 360,- EUR,
ab Warmmiete 338,- EUR
Einzusetzender Betrag 102,- EUR
Monatsrate laut Tabelle 45,- EUR.

Dieses Beispiel zeigt, wie wichtig es ist, dass der Antragsteller keinen Ausgabeposten vergisst: Wenn der Antragsteller seine Unterlagen genau durchsieht und noch weitere abzugsfähige Posten von nur 2,- EUR monatlich findet, verringert er das "einzusetzenden Einkommen" auf 100,- EUR und damit die Monatsrate auf 30,- EUR. Da die Raten bis zu 48 mal zu zahlen sind, macht die Ersparnis 48 x 15 = 720,- EUR aus.

d) Antrag auf Prozesskostenhilfe
aa) Der Antragsteller muss bei dem für den Rechtsstreit zuständigen Gericht einen Antrag stellen (§ 117 ZPO).

Auch das erledigen wir für Sie.



Resüme:

Sie können sich bei uns kostenlos beraten lassen, entweder wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben oder bei Bedürftigkeit über Beratungshilfe.

Einen Prozess können Sie ebenfalls führen.

Wir beraten Sie kompetent und zunächst einmal darüber, ob Sie den Prozess gewinnen können. Bei Erfolgsaussicht geht es weiter.

Sie werden stets vor jeder Beratung informiert über etwaige Kosten, so dass Sie keine Überraschung erleben.

Eine erste Information, also dass Sie Ihren Fall zunächst einmal z.B. telefonisch schildern ist bei uns grundsätzlich kostenlos.